ESTV Kreisschreiben Nr. 45
Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft. Das schweizerische Quellensteuersystem wird sich grundlegend verändern. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die Möglichkeiten für die ansässigen Quellensteuerpflichtigen erhöhen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Quellensteuerabrechnung erfolgt neu immer im Wohnsitzkanton
- Es gibt zwei verschiedene Abrechnungsmodelle – das Jahresmodell in den Kantonen VD, GE, VS, FR, TI und das Monatsmodell in den übrigen Kantonen
- Der Nebenerwerbtarif D wird abgeschafft
- Bei Teilzeitangestellten mit mehreren Arbeitgebern müssen die gesamten Einkommen berücksichtigt werden
- Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen CHF 120'000.00 erreicht oder übersteigt, oder wenn sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.