Ab 1. Januar 2020 werden die Familienzulagen im Kanton St. Gallen sowie anderen Kantonen erhöht. Es gelten folgende Zulagen pro Monat:
Kanton |
Kinderzulage |
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Ausbildungszulage |
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St. Gallen |
CHF 230.00 |
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CHF 280.00 |
Thurgau |
CHF 200.00 |
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CHF 250.00 |
Zürich |
CHF 200.00 |
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CHF 250.00 |
Appenzell I |
CHF 230.00 |
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CHF 280.00 |
Appenzell A |
CHF 230.00 |
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CHF 280.00 |
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Für jedes Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Falls beide Elternteile grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben, gilt diese Reihenfolge:
- wer mit einem Einkommen von mehr als 7´110 Franken erwerbstätig ist
- wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
- wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
- wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
- wer das höhere AHV-Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
- wer das höhere AHV-Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat.
Arbeitet der andere Elternteil in einem anderen Kanton, mit gesetzlich höher festgelegten Familienzulagen, kann er eine Differenzzahlung beantragen.
Personen die sowohl als Selbstständigerwerbende als auch als Arbeitnehmer tätig sind, müssen die Familienzulagen über den Arbeitgeber beziehen,
sofern ihr Lohn mehr als 7´110 Franken pro Jahr beträgt und das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist.